LICHTWARK-GESELLSCHAFT e.V.
Max-Brauer-Allee 24 • 22765 Hamburg • Tel. (0 40) 350 17 480
S A T Z U N G
in der Fassung vom 12.6.2008
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Lichtwark-Gesellschaft".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister und endet an dem darauf folgenden 31. Dezember.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Künstlern in Hamburg sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Er wird verwirklicht durch Hilfe für Ausstellungsvorhaben, Veröffentlichungen über Kunst und Künstler in Hamburg, Jugendbegabtenförderung und andere Formen der Unterstützung und soll damit der Pflege der Kultur und der Volksbildung dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein arbeitet ausschließlich für kulturelle und somit gemeinnützige Zwecke; er erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Mittel werden für Vereinszwecke verwendet.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle an den Zielen des Vereins interessierten natürlichen und juristischen Personen - auch des öffentlichen Rechts - werden. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf deren Antrag vom Vorstand. Der Vorstand braucht die Ablehnung eines Antrags nicht zu begründen. Der Beitritt zum Verein wird durch schriftliche Erklärung unter Anerkennung der Vereinssatzung vollzogen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Fördernde Mitglieder zahlen einen nach ihrem Ermessen erhöhten Beitrag, dessen Streichung oder Herabsetzung sie mit einer Frist von einem Jahr zum Beginn desjenigen Geschäftjahres anzukündigen haben, in dem die Streichung oder Herabsetzung vorgenommen werden soll.
4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss Ehrenmitgliedschaften vergeben für Mitglieder, die die Ziele und Zwecke des Vereins besonders gefördert haben. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich; das Mitglied hat seinen Austritt gegenüber dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a) seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz Abmahnung nicht nachkommt;
b) das Ansehen des Vereins oder seiner Organe gröblich schädigt oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Jahresberichts,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses, der zuvor vom Kassenprüfer zu erläutern ist,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung vier Wochen vorher vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle der Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller erschienenen Mitglieder.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• dem Schriftführer,
• dem Schatzmeister,
• den Beisitzern.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schriftführer. Sie sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
3. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von jeweils drei Jahren. Sofern es von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode durch Tod, Rücktritt, Austritt aus dem Verein oder Abwahl aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtszeit kooptieren.
5. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung zu besorgen sind, durch Beschlussfassung des Vorstandes geordnet. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Die Geschäftsverteilung nimmt der Vorstand unter sich vor; er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins, soweit es etwa eingezahlte Darlehen der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von Mitgliedern etwa geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen wird.
